Gleichbehandlungsrecht in Österreich

Das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft

Die ersten einfachgesetzlichen Bestimmungen zur Gleichbehandlung in Österreich traten im Jahr 1979 in Kraft. Damals war es das „Gesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei der Festsetzung des Entgelts“ (BGBl. Nr. 108/1979), welches explizit die Lohnungleichheiten zwischen Frauen und Männern aufgriff.

Im Jahr 2008 – sieben Novellen und mehrere Entwicklungsschritte später – lautet der Titel "Bundesgesetz über die Gleichbehandlung" (PDF 151 kB)

Das Gleichbehandlungsgesetz hat nunmehr einen weit größeren Geltungsbereich, der sich nicht mehr auf das Geschlecht beschränkt und auch Bereiche außerhalb der Arbeitswelt aufgreift.

Das Gesetz schützt vor Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung in der Privatwirtschaft und ist in mehrere Teile untergliedert.

Teil I (§§ 1 bis 15) umfasst die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Der Geltungsbereich umfasst zum einen Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen, zum anderen aber auch einige Bereiche im Naheverhältnis dazu, wie beispielsweise den Zugang zu Berufsberatung, Berufsausbildung und die Bedingungen selbständiger Erwerbstätigkeit. Ziel und Interpretationsmaxime ist die Gleichstellung von Frauen und Männern.

Teil II (§§ 16 bis 29) umfasst die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung und hat denselben Wirkungsbereich wie Teil I.

Teil III (§§ 30 bis 40) behandelt die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
Geschützt ist hier insbesondere, wer beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, beim Zugang zu Wohnraum, zu Bildung, sozialen Vergünstigungen und Sozialschutz benachteiligt wird.
Im Zuge der letzten Novelle wurde Teil III ein Teil IIIa angefügt. Dieser regelt die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und hat einen engeren Geltungsbereich. So ist beispielsweise der Bereich Bildung explizit ausgenommen.

In einem eigenen Gesetz, dem "Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft“ (PDF 68 kB)
werden die Aufgaben und Befugnisse dieser Institutionen geregelt sowie die Grundsätze des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission festgelegt.