Gleichbehandlungsrecht in Österreich
Das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft
Die ersten einfachgesetzlichen Bestimmungen zur Gleichbehandlung in Österreich traten im Jahr 1979 in Kraft. Damals war es das „Gesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei der Festsetzung des Entgelts“ (BGBl. Nr. 108/1979), welches explizit die Lohnungleichheiten zwischen Frauen und Männern aufgriff.
Inzwischen – neun Novellen und mehrere Entwicklungsschritte später – lautet der Titel "Bundesgesetz über die Gleichbehandlung" (PDF 183 kB)
In einem eigenen Gesetz, dem "Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft“ (PDF 109 kB) werden die Aufgaben und Befugnisse dieser Institutionen geregelt, sowie die Grundsätze des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission festgelegt.
Bitte beachten Sie unsere Information zur 9. Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-G), in Kraft getreten am 1.3.2011.
nähere Informationen (PDF 245 kB)
Das Gleichbehandlungsgesetz hat nunmehr einen weit größeren Geltungsbereich, der sich nicht mehr auf das Geschlecht beschränkt und auch Bereiche außerhalb der Arbeitswelt aufgreift.
Das Gesetz schützt vor Diskriminierungen in der Arbeitswelt aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Privatwirtschaft.
Bei Gütern und Dienstleistungen sind Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit verboten. Weiters sind auch Ungleichbehandlungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit in den Bereichen Bildung, soziale Vergünstigungen und Sozialschutz untersagt.
Das Gleichbehandlungsgesetz ist in mehrere Teile gegliedert:
Teil I (§§ 1 bis 15) umfasst die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Der Geltungsbereich umfasst zum einen Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen, zum anderen aber auch einige Bereiche im Naheverhältnis dazu, wie beispielsweise den Zugang zu Berufsberatung, Berufsausbildung und die Bedingungen selbständiger Erwerbstätigkeit. Ziel und Interpretationsmaxime ist die Gleichstellung von Frauen und Männern.
Teil II (§§ 16 bis 29) umfasst die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung und hat denselben Wirkungsbereich wie Teil I.
Teil III (§§ 30 bis 40) behandelt die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen. Geschützt ist dadurch, wer beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, beim Zugang zu Wohnraum, zu Bildung, sozialen Vergünstigungen und Sozialschutz benachteiligt wird. Darüber hinaus deckt Teil III die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ab. Hier ist der Geltungsbereich enger und beispielsweise der Bereich Bildung nicht miteinbezogen.