Gleichbehandlung in der Europäischen Union
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Gleichbehandlung in der EU
Seit 1957 ist der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" in den Gründungsverträgen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Art. 119 EWG-Vertrag) fixiert.
Im Jahr 1972 wurde der Begriff "Europäische Union" auf der Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs der EG-Staaten geprägt und erstmals in der EEA (Einheitliche Europäische Akte) vertraglich verankert. Der im Jahr 1992 in Maastricht unterzeichnete und am 1.11.1993 in Kraft getretene Vertrag über die Europäische Union ist Rechtsgrundlage für die Gründung der EU.
Mit Österreichs Beitritt zur Europäischen Union (EU) ab 1.1.1995 ("Beitritts -BVG", BGBl 1994/744; Volksabstimmung am 12.6.1994 mit einer Stimmenmehrheit von 66,58 %) ist der Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften auch in Österreich geltendes Recht.
Die EU-Rechtsordnung ist in EU-Primärrecht (EG-Vertrag EGV), Verordnungen, EU-Sekundärrecht bzw. abgeleitetes EU-Recht (EU-Richtlinien), Verträge mit Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegliedert. Das EU-Recht ist mit unterschiedlichen Rechtswirkungen gegenüber Mitgliedsstaaten bzw. Privatpersonen ausgestattet (Drittwirkung).
In der europäischen Gemeinschaft bildet Art. 141 EGV (Vertrag von Amsterdam; ex -Artikel 119 EWG-Vertrag) die Basis der Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Mit dem EU-Beitritt hat sich Österreich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die österreichischen Gesetze diesen Bestimmungen entsprechen. Das bedeutet, dass die vom Europäischen Gerichtshof in Sachen Gleichbehandlung getroffenen Entscheidungen und die in diesem Zusammenhang vertretenen Grundsätze zu beachten sind. Vor allem aufgrund der Gesetzgebung des Europäischen Gerichtshofes wird Art. 141 EGV mittlerweile als Ausdruck des allgemeinen Diskriminierungsverbotes und als Gemeinschaftsgrundrecht verstanden, das zwingenden Charakter hat und unmittelbar anwendbar ist. Dies gilt nicht nur für öffentliche Behörden, sondern erstreckt sich auch auf Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sowie auf privatrechtliche Verträge.
Mit dem Vertrag von Amsterdam 1997 wurde die Bekämpfung von Diskriminierung aus anderen als geschlechtsbezogenen Gründen, nämlich der "rassischen oder ethnischen Herkunft, Religion oder Glaubensüberzeugung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung", erstmals zur Aufgabe der Europäischen Union (Artikel 13).
EU-Richtlinien
EU-Richtlinien sind verbindliches Recht (Sekundärrecht) für die Rechtsbeziehungen zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten. Richtlinien sind nicht unmittelbar anwendbar, sondern müssen von den Mitgliedsstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Ziel einer EU-Richtlinie ist die Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, innerhalb einer gewissen Umsetzungsfrist ein den Vorgaben der Richtlinie entsprechendes nationales Gesetz zu schaffen bzw. bereits bestehende Gesetze zu ändern. Ab 1975 wurden verschiedene EU-Gleichbehandlungsrichtlinien erlassen. Sie gehen auf ein von der Kommission ausgearbeitetes, ausführliches Memorandum zur Gleichbehandlung zurück, das einen umfassenden Forderungskatalog enthielt.
Folgende EU-Richtlinien haben unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Frauen:
- Richtlinie 75/117/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (PDF 44 kB)
- Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (PDF 51 kB) Änderungsrichtlinie 2002/73/EG
- Richtlinie 1979/7/EWG zur Gleichbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der betrieblichen Sozialversicherung
- Richtlinie 86/613/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den Mutterschutz (PDF 51 kB)
- Mutterschutzrichtlinie 1992/85/EWG Richtlinie zum Elternurlaub 1996/34/EWG
- Richtlinie 1997/80/EG über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (PDF 50 kB) Beweiserleichterung für die klagende Partei: Wenn Personen bei Gericht oder anderer Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt dem Beklagten der Beweis, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt.Bei verbleibendem Zweifel Beweislast zu ungunsten des Arbeitsgebers/ der Arbeitgeberin. Grundsätzlich wird gefordert, dass die oder der mutmaßlich diskriminierende ArbeitgeberIn objektiv rechtfertigende Faktoren darzulegen hat.
- Richtlinie über Teilzeitarbeit 1997/81/EG (PDF 102 kB) EuGH hat Schlechterstellungen von Teilzeitbeschäftigten als versteckte Diskriminierung von Frauen betrachtet, da wesentlich mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt sind.
- Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (PDF 129 kB)
- Änderungsrichtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (PDF 122 kB) Erweiterung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Zugang zum Beruf, Berufsausbildung, allgemeine Arbeitsbedingungen
- Richtlinie 2004/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethischen Herkunft (PDF 116 kB)
- Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (PDF 64 kB)
- Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (PDF 138 kB)
Gender Mainstreaming
ist ein politisches Konzept, dessen Zweck es ist, die Integration der geschlechterbezogenen Sichtweise in alle gesellschaftlichen und politischen Bereiche zu erreichen. Die konsequente Anwendung des Konzepts erleichtert die Definition von Gleichstellungszielen und die Überprüfung der Annäherung an diese.
Auf der 3. UN-Weltfrauenkonferenz in Nairobi 1985 und der 4. Weltfrauenkonferenz in Beijing 1995 wurde diese politische Strategie entwickelt und dahingehend konkretisiert, dass alle Gesetze und Politikbereiche einer geschlechtsspezifischen Prüfung im Sinne einer Gleichstellung der Geschlechter zu unterziehen sind.
Der Vertrag von Amsterdam enthält Regelungen in bezug auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern und statuiert somit die Selbstverpflichtung der EU in diesem Bereich: In Art. 2 EGV wird festgelegt, dass es Aufgabe der Gemeinschaft ist, die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern. Nach Art. 3 Abs. 2 EGV soll die Gemeinschaft bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
Durch Aktionsprogramme zur Chancengleichheit versucht die Europäische Union, das Gender Mainstreaming Konzept und die faktische Gleichstellung von Frauen zu fördern.