Aufgaben der Anwältin für Gleichbehandlung / Gleichstellung der Geschlechter in der Arbeitswelt

Wir beraten

Personen, die sich gegenüber dem anderen Geschlecht in einem Arbeitsverhältnis beruflich benachteiligt fühlen:

  • bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin
  • bezüglich des bestmöglichen Einsatzes gesetzlicher Mittel
  • durch Begleitung und Unterstützung bei Beschwerden an die Gleichbehandlungskommission

Wir informieren

über das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft:

  • für alle Interessierten, insbesondere für Multiplikatoren und Multiplikatorinnen
  • Information über die praktischen Anwendungsmöglichkeiten des Gesetzes, Erfolge und Probleme, Präzedenzentscheidungen der Gleichbehandlungskommission, aktuelle Debatten im Gleichbehandlungsrecht usw.

Unser Angebot für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

Zu Beginn das Wichtigste

Unser Angebot ist kostenlos und vertraulich.

Unter den Beispiele aus der Beratung stellen wir einige mögliche Verletzungen des Gleichbehandlungsgesetzes vor.

Wenn Sie sich mit Ihrer Situation unter einem der genannten Fälle wieder finden und das Bedürfnis haben, etwas an Ihrer Situation zu verändern, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Wir stehen Ihnen telefonisch, per E-Mail an gaw@bka.gv.at und natürlich zu einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Wir besprechen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten rechtlicher sowie persönlicher Natur und unterstützen in erster Linie eine eigenständige Problemlösung. In zweiter Linie erfolgen Interventionen zwischen den Konfliktparteien.

Auf Wunsch begleiten wir Sie bis zur Lösung des Konfliktfalles und/oder wir bringen in Ihrem Namen einen Antrag auf Überprüfung des Sachverhaltes auf eine geschlechtsspezifische Diskriminierung durch die Gleichbehandlungskommission ein.

Nun das Zweitwichtigste

Sie bestimmen zu jedem Zeitpunkt des Beratungsprozesses selbst den weiteren Verlauf, d.h. sie können jederzeit entscheiden ob und in welcher Form Sie unsere Beratung weiter in Anspruch nehmen wollen.

Anträge bei der Gleichbehandlungskommission können bis zur Entscheidung zurückgezogen werden.