Beispiele aus der Beratung

Den größten Teil der Beratungen verzeichnet die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Alters, gefolgt von den Gründen der Religion und der sexuellen Orientierung. Die häufigsten Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots erfolgen bei der Begründung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Auch Belästigungen am Arbeitsplatz sind ein weit verbreitetes Problem.

  1. Beispiel 1: Kündigung nach Belästigung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit
  2. Beispiel 2: Diskriminierung bei Gehaltseinstufung aufgrund fortgeschrittenen Alters
  3. Beispiel 3: Diskriminierung beim Zugang zu Beschäftigung aufgrund der Religion
  4. Beispiel 4: Belästigung bei Berufsausbildung wegen sexueller Orientierung

Beispiel 1: Kündigung nach Belästigung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit

Ein Mann afrikanischer Herkunft arbeitet seit 16 Jahren als Abwäscher in einem renommierten Gastronomiebetrieb. Nach der Übernahme des Betriebes durch einen neuen Eigentümer kommt es immer wieder zu unangenehmen Vorfällen, die nach dem Eindruck des Mannes darauf abzielen, ihn dazu zu bringen, das Unternehmen von sich aus zu verlassen und so auf seine Abfertigungsansprüche zu verzichten. So weist der Chef einen Arbeitskollegen des Mannes an, eine bestimmte Tätigkeit nicht selber zu verrichten, sondern „dem Neger zu sagen, dass er dies machen solle“. In der Beratung wird dem Mann angeboten, ein Interventionsschreiben an den Arbeitgeber zu richten, in dem auf die Unzulässigkeit derartiger Belästigungen wegen ethnischer Herkunft hingewiesen werden soll. Bevor das Schreiben an den Arbeitgeber gerichtet werden kann, spricht dieser die Kündigung aus. Der Mann entschließt sich, mögliche arbeitsrechtliche Ansprüche mit Unterstützung der Arbeiterkammer einzufordern und die Belästigungen vorerst nicht weiter zu verfolgen.

Beispiel 2: Diskriminierung bei Gehaltseinstufung aufgrund fortgeschrittenen Alters

Eine 56-jährige Frau wendet sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft, da sie sich bei der Festsetzung des Entgelts aufgrund ihres Alters durch ihren Arbeitgeber diskriminiert fühlt. Vor einiger Zeit hatte sie mit Unterstützung ihres unmittelbaren Vorgesetzten bei der Personalabteilung um eine höhere Gehaltseinstufung angesucht. Diese höhere Einstufung wurde ihr mit dem Hinweis verweigert, dass diese ihr nicht zustehe und dass in dem Unternehmen der Grundsatz herrsche, dass MitarbeiterInnen „zeitnah zur Pensionierung“ nicht umzugruppieren sind. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellt daraufhin ein Verlangen auf Einleitung eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zur Feststellung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund des Alters bei der Festsetzung des Entgelts, beim beruflichen Aufstieg oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen vorliegt.

Beispiel 3: Diskriminierung beim Zugang zu Beschäftigung aufgrund der Religion

Eine Frau türkischer Herkunft wendet sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft nachdem sie sich beim Vorarbeiter eines Reinigungsunternehmens für eine Stelle als Reinigungskraft in einer Privatklinik beworben hat. Dieser teilte ihr mit, dass die Privatklinik nicht wünsche, dass Frauen mit Kopftuch in ihren Räumlichkeiten putzen. Da das Tragen des Kopftuchs Teil ihres Glaubens ist, sieht sich die Frau nicht in der Lage, die Arbeitsstelle anzutreten. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft richtet eine Aufforderung zur Stellungnahme an das Reinigungsunternehmen mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Religion handelt. Die Firma nimmt daraufhin mit der Gleichbehandlungsanwaltschaft Kontakt auf und bietet der Frau eine andere Stelle an. Sie hat jedoch in der Zwischenzeit einen neuen Arbeitsplatz gefunden.

Beispiel 4: Belästigung bei Berufsausbildung wegen sexueller Orientierung

Zwei Männer wenden sich mit der Bitte um Beratung und Unterstützung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Beide nehmen an einer Qualifizierungsmaßnahme durch einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Arbeitskräfteüberlasser teil. Beide machen unter anderem geltend, dass sie sich auf Grund diverser Aussagen der MitarbeiterInnen des Unternehmens auf Grund ihrer sexuellen Orientierung belästigt fühlen. So sei seitens der Trainerin des Unternehmens in Reaktion auf die Frage eines der Betroffenen, warum er trotz seiner vorbildlichen Bewerbungsunterlagen keinen Arbeitsplatz finden würde, die Meldung gefallen: „Das kann ich ihnen schon sagen! ... weil Sie nur für einen Mann arbeiten können, der Männer liebt.“ Die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellt in Vertretung der beiden Männer ein Verlangen bei der Gleichbehandlungskommission auf Überprüfung des Vorliegens einer Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung.