Beispiele aus der Beratung

Die meisten Anfragen betreffen Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit bei Dienstleistungen und der Miete einer Wohnung. In vielen Fällen ist die Benachteiligung auch mit verbalen Belästigungen verbunden.
Die Erfahrungen aus der Beratungstätigkeit der Gleichbehandlungsanwaltschaft zeigen, dass bei Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit „visible minorities“ am häufigsten gefährdet sind, diskriminiert zu werden, wobei auch ein nicht typisch österreichisch klingender Name oft schon als sichtbares Merkmal ausschlaggebend für eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist. Im Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei Gütern und Dienstleistungen geht es vor allem um Themen wie unterschiedliche Eintrittspreise für Frauen und Männer in Diskotheken; unterschiedliche Prämien für Frauen und Männer bei Versicherungen; unterschiedliche Senioren- und Seniorinnenermäßigungen für Frauen und Männer bei Verkehrsbetrieben; nach dem Geschlecht verrechnete Preise für das Haareschneiden und sexuelle Belästigungen bei diversen Dienstleistungen.

  1. Beispiel 1: Diskriminierung durch ein Fitnessstudio – Vertrag wurde nicht abgeschlossen
  2. Beispiel 2: Diskriminierung durch eine Diskothek - Besuch wurde verweigert
  3. Beispiel 3: Diskriminierung durch eine Hausverwaltung – Wohnung wurde nicht vermietet
  4. Beispiel 4: sexuelle Belästigung durch Handwerker

Beispiel 1: Diskriminierung durch ein Fitnessstudio – Vertrag wurde nicht abgeschlossen

Zwei Jugendliche afrikanischer Herkunft möchten einen Jahresvertrag in einem Fitnessstudio abschließen. Die Rezeptionistin teilt ihnen mit, es gäbe einen Aufnahmestopp. Die telefonische Auskunft einige Tage zuvor hatte jedoch ergeben, dass eine Einschreibung im Fitnessstudio jederzeit möglich sei.

Bei neuerlicher telefonischer Anfrage teilt das Fitnessstudio mit, dass derzeit für Männer ein Aufnahmestopp bestehe, Frauen aber jederzeit trainieren können. Als auf die unterschiedlichen Auskünfte hingewiesen wird und der Verdacht geäußert wird, die Hautfarbe könne eine Rolle spielen, erklärt eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios, dass es für Menschen mit dunkler Hautfarbe einen Aufnahmestopp gäbe, da die anderen Kunden und Kundinnen des Fitnessstudios sonst nicht mehr kämen.

Nach kostenlosen und vertraulichen Beratungsgesprächen hat die Gleichbehandlungsanwältin ein Schreiben an den Geschäftsführer gerichtet, indem sie erklärt, dass ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vorliegt, wenn Menschen mit dunkler Hautfarbe vom Zugang zum Fitnessstudio ausgeschlossen werden. Schließlich kommt es zu Vergleichsgesprächen und zu einer außergerichtlichen Lösung, indem Jahresabos als Entschädigung angeboten werden.

Beispiel 2: Diskriminierung durch eine Diskothek - Besuch wurde verweigert

Ein junger Mann indischer Herkunft möchte gemeinsam mit seiner Freundin österreichischer Herkunft an einem Samstag eine Diskothek besuchen, da ein gemeinsamer Freund der beiden an diesem Abend in dem Lokal seinen Geburtstag feiert. Als der Mann indischer Herkunft mit seiner Freundin die Diskothek betreten möchte, sagt einer der beiden Türsteher zu ihm: „Für dich heute nicht!“ Seine Freundin österreichischer Herkunft wird in die Diskothek eingelassen.

Der Mann indischer Herkunft fragt den Türsteher, ob er glaube, dass er noch nicht 16 Jahre alt sei und ihn deshalb nicht in die Diskothek einlasse. Der Türsteher erwidert jedoch, dass es nicht um das Alter gehe und er keinen Grund angeben müsse, warum er ihn nicht einlasse, da er das Hausrecht habe.

Der Mann und seine Freundin diskutieren mit dem Türsteher und versuchen herauszufinden, was der Grund für die Verweigerung des Diskobesuches ist. Sie bekommen jedoch keine Antwort von dem Türsteher.

Der betroffene Mann wendet sich zur Beratung und Unterstützung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Die Gleichbehandlungsanwältin verfasst zunächst ein Schreiben an den Geschäftsführer der Diskothek sowie den Geschäftsführer des Security-Unternehmens, wobei sie den Vorfall schildert, auf die rechtlichen Bestimmungen des Geichbehandlungsgesetzes verweist und um Stellungnahme zu dem Vorfall ersucht. In ihrer Stellungnahme bestreiten sowohl das Security-Unternehmen, als auch der Geschäftsführer der Diskothek, dass es zu einer Diskriminierung gekommen ist. Die Gleichbehandlungsanwältin stellt daraufhin ein Verlangen an die Gleichbehandlungskommission zur Überprüfung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.

Nach Durchführung eines Verfahrens bei der Gleichbehandlungskommission bei dem sowohl der betroffene Mann, seine Freundin und eine weitere Auskunftsperson als auch die Türsteher und Geschäftsführer befragt wurden, kommt die Gleichbehandlungskommission zu dem Ergebnis, dass eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Dienstleistungen vorliegt und daher gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen wurde.

Beispiel 3: Diskriminierung durch eine Hausverwaltung – Wohnung wurde nicht vermietet

Eine Frau österreichischer Herkunft, die mit einem Mann afrikanischer Herkunft verheiratet ist und dessen afrikanischen Namen angenommen hat, wendet sich zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft, da sie sich von einer Hausverwaltung diskriminiert fühlt.

Als die Frau mit der Hausverwaltung Kontakt aufgenommen hatte, um wegen einer Wohnung für sich und ihren Mann zu fragen, fragte die Hausverwaltung zunächst, woher sie komme, da ihr Name „fremd“ klinge. Nachdem die Frau mitteilte, dass ihr Mann afrikanischer Herkunft ist und es sich daher um einen afrikanischen Namen handelt, erklärte die Hausverwaltung, die Hauseigentümerin dulde keine Menschen mit dunkler Hautfarbe in ihrem Haus, weshalb die Wohnung nicht an sie und ihren Mann vermietet werde.

Nach einem persönlichen Beratungsgespräch weist die Gleichbehandlungsanwaltschaft die Hausverwaltung schriftlich auf das Diskriminierungsverbot hin und fordert zu einer Stellungnahme auf. Die Hausverwaltung nimmt zu dem Vorfall Stellung und bestreitet diskriminiert zu haben. Die Betroffenen sind über die Intervention der Gleichbehandlungsanwaltschaft froh, entscheiden sich jedoch schließlich keine weiteren rechtlichen Schritte setzen zu wollen.

Beispiel 4: sexuelle Belästigung durch Handwerker

Eine Frau bestellt einen Handwerker zur Reparatur der Waschmaschine in ihre Wohnung. Im Zuge der Reparaturarbeiten wird die Frau von dem Handwerker durch Berührungen sexuell belästigt. Sie wendet sich zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft und beschwert sich gleichzeitig in dem Unternehmen, bei dem der Handwerker beschäftigt ist. Mit Unterstützung der Gleichbehandlungsanwaltschaft kann schließlich eine Entschuldigung und eine Schadenersatzzahlung im Wege eines Vergleiches erreicht werden.