„Die Wohnung ist bereits vergeben.“: Rassismus beim Zugang zu Wohnraum effektiv bekämpfen

Der Fall des Monats beschäftigt sich mit Rassismus beim Zugang zu Wohnraum und der langjährigen Forderung der GAW nach einem Verbandsklagerecht, um gerichtliche Verfahren zu ermöglichen.

Vorfall

Frau A ist auf der Suche nach einer Mietwohnung. Ein Wohnungsinserat weckt ihr Interesse, weshalb sie bei der angeführten Telefonnummer anruft, um sich über die Wohnung zu erkundigen. Sie stellt sich mit ihrem vollen Namen vor. Auf ihre Frage, ob die Wohnung noch verfügbar ist, antwortet die Mitarbeiterin der Immobiliengesellschaft zögerlich: „Die Wohnung ist bereits vergeben.“

Frau A ist die zögerliche Antwort suspekt und – verbunden mit der Tatsache, dass das Mietobjekt erst seit Kurzem inseriert ist – hält sie sie für unglaubwürdig. Sie vermutet, dass die Mitarbeiterin sie wegen ihres Namens, ihres Akzents und einer daraus abgeleiteten Annahme, sie sei keine Österreicherin, kategorisch als Interessentin ausschließt. Sie bittet daher ihren Arbeitskollegen, Herrn M, bei der Immobiliengesellschaft anzurufen und sich nach der Wohnung zu erkundigen.

Zwei Stunden nach Frau As Telefonat ruft Herr M bei derselben Telefonnummer an und stellt sich mit akzentfreiem Deutsch und seinem als österreichisch wahrgenommenen Namen vor. All seine Fragen zur Wohnung werden ihm ausführlich beantwortet und es stellt sich heraus, dass sie noch verfügbar ist. Herr M bittet um einen Besichtigungstermin am selben Tag, der mit ihm sofort vereinbart wird.

Am nächsten Tag ruft Frau A erneut bei der Immobiliengesellschaft an, um sich nach der Wohnung zu erkundigen, da sie nun weiß, dass diese noch verfügbar ist. Auch bei diesem Telefonat erhält Frau A die Auskunft, dass die Wohnung bereits vergeben sei. Auf ihren Hinweis, dass diese aber noch inseriert sei, wird ihr gesagt, dass es immer eine gewisse Zeit dauere bis das Inserat gelöscht werde.

Kurz darauf bittet Frau A ihren Arbeitskollegen ein weiteres Mal unter einem anderen als österreichisch wahrgenommenen Namen anzurufen. Erneut wird ihm mitgeteilt, dass die Wohnung noch verfügbar ist und man gerne einen Besichtigungstermin vereinbaren könne.

Verlauf der Beratung

Frau A wendet sich zur Beratung und Unterstützung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft, die ein Schreiben an die Immobiliengesellschaft richtet. Darin weist sie auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Wohnraum hin und ersucht das Unternehmen um eine Stellungnahme.

Die Immobiliengesellschaft weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück und gibt an, dass es sich um ein internes Missverständnis handle, das durch die gleichzeitige Betreuung des Wohnungsinserates durch zwei Mitarbeiter:innen entstanden sei.

Auf Wunsch von Frau A bringt die Gleichbehandlungsanwaltschaft einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission ein. Frau A kann im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission glaubhaft machen, dass diskriminierende Gründe für den kategorischen Ausschluss als Wohnungsinteressentin ausschlaggebend waren.

Die Gleichbehandlungskommission stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang Wohnraum fest. Diese Feststellung verpflichtet das Unternehmen zwar nicht zur Leistung von Schadenersatz, stärkt aber Frau As Position bei der Schadenersatzverhandlung deutlich. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt nur der Weg zum Gericht. Dort gilt die Feststellung der Gleichbehandlungskommission als Beweismittel.

Rechtliche Hintergründe

Die dargestellte Diskriminierungserfahrung teilt Frau A mit vielen Personen, die in Österreich leben. Der Gleichbehandlungsanwaltschaft werden regelmäßig Diskriminierungsfälle beim Zugang zu Wohnraum gemeldet. Neben allgemeinen Hürden auf dem umkämpften Wohnungsmarkt kommen für von Rassismus Betroffene diskriminierende Praktiken durch Vermieter:innen, Makler:innen oder Verkäufer:innen häufig noch hinzu.

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierung von Personen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Wohnraum. Ziel der Regelung ist die Bekämpfung von rassistischer Benachteiligung. Das Verbot umfasst die Vermietung oder den Verkauf von Häusern und Privat-, Genossenschafts- oder Gemeindewohnungen.

Eine rassistische Diskriminierung liegt unter anderem vor, wenn eine Person schlechter behandelt wird, weil sie wegen ihrer Hautfarbe, ihrer Herkunft oder, wie im Fall von Frau A, wegen ihres Namens oder Akzents als nicht der regionalen Mehrheit zugehörig angesehen wird.

Das Diskriminierungsverbot beim Zugang zu Wohnraum sichert zwar kein Recht auf Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrags, allerdings haben von Diskriminierung Betroffene Anspruch auf Schadenersatz für die Verletzung ihrer Würde und für entstandene finanzielle Nachteile.

Diskriminierung vor Gericht bringen

In Österreich können jedoch nur Entscheidungen von Gerichten zur Schadenersatzleistung verpflichten. Die Gleichbehandlungskommission bietet rechtlich unverbindliche Feststellungen, kann aber als leichter zugängliches Schlichtungsverfahren gütliche Einigungen zwischen den Parteien herbeiführen. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft hat derzeit keine rechtliche Möglichkeit, Klient:innen vor Gericht zu begleiten.

Diskriminierungsfälle beim Zugang zu Wohnraum – aber auch etwa zu Lokalen, Hotels, Fitnessstudios etc. – werden wegen des Prozessrisikos selten von den Betroffenen vor Gericht gebracht. Da es zu wenige Gerichtsentscheidungen gibt, an denen man sich orientieren kann, gibt es für außergerichtliche Einigungen wenige Anhaltspunkte. Hätte die Gleichbehandlungsanwaltschaft ein Klagsrecht, könnte sie mit strategischen Musterklagen mehr Rechtssicherheit schaffen.

Für Fälle, wie jenen der Frau A, gäbe es dann klare Anknüpfungspunkte für die Höhe des Schadenersatzes. Unkomplizierte außergerichtliche Einigungen – auch ohne Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission – wären möglich, wenn es eine eindeutige Judikatur in diesem Bereich gäbe.

Bei Fällen, in denen es vor allem darum geht, dass das diskriminierende Verhalten endet, wäre es oft essentiell, dass die Gleichbehandlungsanwaltschaft auf Unterlassung des Verhaltens selbst klagen kann. Man denke hier etwa an Gender Pricing – also sich nicht aus den Herstellungskosten ergebende höhere Preise für Produkte, die an Frauen vermarktet werden. Dieses könnte durch eine Verbandsklage leichter für alle Betroffenen bekämpft werden.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft fordert daher für einen effektiven Diskriminierungsschutz ein Verbandsklagerecht, das unter anderem auf Unterlassung von diskriminierenden Handlungen gerichtet ist sowie ein ausreichendes Klagsbudget, um gerichtliche Verfahren zu ermöglichen und Rechtsklarheit und -sicherheit für alle zu erreichen.

Sie ist damit nicht alleine. Nicht zuletzt betont auch die Europäische Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag über Standards der Gleichbehandlungsstellen (PDF, 449 KB) die Wichtigkeit von umfassenden Prozessführungsbefugnissen der Gleichbehandlungsstellen, um einerseits Betroffenen den Zugang zu gerichtlichen Verfahren zu ermöglichen und andererseits durch strategische Klagen die gerichtliche Auslegung von Vorschriften zu eruieren.

Ein Klagsrecht der Gleichbehandlungsanwaltschaft wäre ein Katalysator für Veränderung.