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Frau wurde Zutritt zum Damen-WC verwehrt: Entschuldigungsgespräch und Schadenersatz Fall des Monats September 2023

Vorfall: Geschlechtsbezogene Belästigung in einer Bar

Frau G verbringt mit Freundinnen einen geselligen Abend in einer Bar. In den frühen Morgenstunden sucht sie schließlich das Damen-WC auf. Der Zutritt zu diesem wird ihr allerdings von einer anderen Frau, ebenso Gast in der Bar, mit den Worten „Was machen Sie da? Das ist eine Frauentoilette!“ verweigert. 

Trotz mehrfacher Hinweise seitens Frau G, dass sie eine Frau und dadurch berechtigt sei, das Damen-WC aufzusuchen, versperrt der andere Gast vehement die Türe zur Toilette. Nachdem ein Barmitarbeiter und ein weiterer Gast auf die Situation aufmerksam geworden sind, verweisen sie Frau G unter Gewaltanwendung der Bar. Ihre Begleiterinnen und sie versuchen die Situation noch vor Ort zu klären, stoßen jedoch damit auf taube Ohren. Die Männer wollten weder eine verbale Kommunikation aufbauen noch den Vorfall vor dem Eingangsbereich der Damentoilette (sachlich) klären. 

Bereits zu diesem Zeitpunkt stellt Frau G fest, dass sie durch das Verhalten des Gastes verletzt worden ist. Sie verständigt die Polizei und erstattet Strafanzeige wegen Körperverletzung. Am darauffolgenden Vormittag werden bei Frau G bei einer Untersuchung im Krankenhaus Hämatome an den Armen als auch ein Halswirbelsäulen-Trauma festgestellt.

Da Frau G von dem Vorfall schwer erschüttert ist, wendet sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft.

Rechtliche Hintergründe

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet unter anderem Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. (vgl. § 31 GlBG) Darüber hinaus sind Belästigungen, die im Zusammenhang mit dem Geschlecht der betroffenen Person stehen, beim Zugang zu und der Inanspruchnahme von Gütern und Dienstleistungen verboten. Eine geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise gesetzt wird, die mit dem Geschlecht im Zusammenhang steht und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird. (vgl. § 35 Abs 1 GlBG)

Bei Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsgebots haben Betroffene Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und/oder Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (vgl. § 38 Abs 1 GlBG)

Erfolgreicher Vergleich nach Intervention

Frau G wird von der Gleichbehandlungsanwaltschaft über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt. Mit der Unterstützung einer Gleichbehandlungsanwältin versucht sie, eine Einigung mit dem Barbesitzer zu erzielen.

In einem Interventionsschreiben wird er darüber aufgeklärt, dass der Vorfall eine unmittelbare Diskriminierung beim Zugang zu einer Dienstleistung aufgrund des Geschlechts darstellt. Durch das Hinauszerren aus der Bar, an welchem auch ein Mitarbeiter beteiligt war, wurde Frau G verwehrt, die Damen-Toilette zu benutzen sowie auch die Leistungen der Bar weiter in Anspruch zu nehmen.

Auch eine geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, da ihr fälschlicherweise das männliche Geschlecht zugeschrieben und damit ihre Würde verletzt wurde. Das gewaltvolle Hinauszerren aus der Bar schaffte ein feindseliges, beleidigendes und demütigendes Umfeld.

Die Gleichbehandlungsanwältin veranlasst im Rahmen der Kommunikation mit dem Barbesitzer ein persönliches Treffen bei dem sie selbst, der Barbesitzer und Frau G anwesend sind. Dieser entschuldigt sich für den Vorfall und willigt der Schließung eines Vergleichs in dreistelligen Höhe ein.