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Abhilfeverpflichtung – (Sexuelle) Belästigung im Betrieb

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, bei (sexueller) Belästigung angemessene Abhilfe zu leisten.

  • Sie müssen Handlungen setzen, die weitere Belästigungen verhindern. Beschäftigte sind auch vor Belästigung durch Dritte – zum Beispiel Kund:innen oder Vertragspartner:innen – zu schützen.
  • Wenn Arbeitgeber:innen schuldhaft nicht oder nicht angemessen reagieren, kann gegen sie ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen.

Ablauf einer gelungenen Abhilfe

  • Was ist sexuelle Belästigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz?
  • Wie leiste ich Abhilfe?
  • Wie beuge ich Belästigungen vor?

Eine gute Orientierungshilfe für den Umgang mit Belästigungsvorfällen im Unternehmen bietet unser Leitfaden "Abhilfe gegen sexuelle Belästigung (PDF, 259 KB)".

Rassistische Beschimpfungen, LGBTIQ*-feindliche Kommentare, Geringschätzung von Personen aufgrund ihres Alters:

Alle herabwürdigenden unerwünschten Verhaltensweisen, die mit einem geschützten Merkmal (Rassismus, sexuelle Orientierung, Alter, Religion oder Weltanschauung und Geschlecht) in Zusammenhang stehen, können eine verbotene Belästigung darstellen. Hierfür müssen die Verhaltensweisen ein gewisses Mindestmaß an Intensität überschreiten und das Arbeitsumfeld der betroffenen Person beeinträchtigen.

Die Prüfschritte für das Vorliegen einer Belästigung sind dabei gleich wie unten bei der sexuellen Belästigung (siehe unten) dargestellt, beziehen sich aber auf das jeweilige geschützte Merkmal (zB Alter). Arbeitgeber:innen sind bei jeder Art von Belästigung dazu verpflichtet, Abhilfe zu leisten.

Damit eine sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt nach dem Gleichbehandlungsgesetz vorliegt, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Verhalten aus der sexuellen Sphäre

Praxisbeispiele:

  • Körperliche Übergriffe: Po-Kneifen, aufgedrängte Küsse, Umarmungen, scheinbar „zufällige“ Berührungen, …
  • Gesten und Blicke: hartnäckiges Starren auf bestimmte Körperteile, hinterherpfeifen, …
  • Worte: anzügliche Witze, Androhung beruflicher oder sonstiger Nachteile bei sexueller Verweigerung, wiederholte unerwünschte Einladungen zum Abendessen, anzügliche sei es auch in "Komplimente" verpackte Bemerkungen und Fragen, …
  • Bilder: Aufhängen sexuell anzüglicher Bilder, Bildschirmschoner, …

2. Würdeverletzung

Würdeverletzend ist ein Verhalten dann, wenn es eine Person herabwürdigt und diese Herabwürdigung ein gewisses Mindestmaß an Intensität überschreitet. Ob das konkret der Fall ist, ist objektiv und aus dem Zusammenhang zu beurteilen. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob ein Machtgefälle und eine damit einhergehende eingeschränkte Möglichkeit sich zu wehren, ausgenutzt wurde.

Praxisbeispiel: Der Lehrherr sagt zum minderjährigen Lehrmädchen nach dem Urlaub, er „habe sie sehr vermisst“ und schickt ihr abends per WhatsApp Kussmund- und Herz-Emojis. Das Lehrmädchen möchte ihre Ausbildung fortsetzen. Sie kann sich daher de facto schwer wehren und muss gegebenenfalls mit negativen Folgen für ihre berufliche Zukunft rechnen. Wegen des Machtgefälles und der Minderjährigkeit des Lehrmädchens liegt hier jedenfalls eine herabwürdigende Grenzüberschreitung vor.

3. Unerwünschtheit

Das Verhalten ist für die betroffene Person unerwünscht. Dies ist ein subjektives Kriterium und abhängig vom individuellen Empfinden. Die Unerwünschtheit muss nicht ausdrücklich geäußert werden: In vielen Fällen ist dies nicht möglich, ohne negative Folgen befürchten zu müssen. Vorgesetzte sollten dies beachten.

4. Beeinträchtigung des Arbeitsumfeldes

Durch das Verhalten wird ein „feindseliges, einschüchterndes oder demütigendes“ Arbeitsumfeld geschaffen oder dies bezweckt. Das bedeutet, dass die Belästigung für die betroffene Person negative Folgen am Arbeitsplatz hat.

Praxisbeispiel: Die belästigte Person meidet gewisse Räume und Meetings, um sich vor einem Zusammentreffen zu schützen. Ihr entgehen dadurch Informationen.

HinweisHinweis

Wir bieten auch kostenlose Schulungen zum Umgang mit Vorfällen von (sexueller) Belästigung an und nehmen damit unseren Auftrag wahr, Diskriminierung präventiv zu bekämpfen und Gleichstellung zu fördern.